Für alle Wohnräume die eine Heizung beinhalten (Öl oder Gas ist egal), hat der Gesetzgeber eine zu erreichende Mindesttemperatur festgelegt.
Die Temperatur ist abhängig vom Zimmer (Bad, Wohnzimmer,…) und der Uhrzeit und der Vermieter muss das Erreichen der Mindesttemperatur sicherstellen. Hierzu ist es allerdings Mietersache den Heizkörper auch komplett/voll aufzudrehen. Bei einem Thermostat würde dies der Einstellung 5 oder 6 entsprechen. Zu niedrige Temperaturen durch gedrosselte Thermostate sind ein Verschulden des Mieters.
Liste der Temperaturen je Zimmer:
Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche
06:00 Uhr – 23:00 Uhr = 20 Grad Celsius.
23:01 Uhr – 5:59 Uhr = 18 Grad Celsius.
Bad/Toilette
06:00 Uhr – 23:00 Uhr = 21 Grad Celsius.
23:01 Uhr – 5:59 Uhr = 18 Grad Celsius.
Die Angaben beziehen wie schon erwähnt nur auf Zimmer, in denen auch ein Heizkörper installiert ist. Befindet sich kein Heizkörper im Zimmer, dann muss der Vermieter selbst dafür Sorge tragen, dass Zimmer durch z.B. Elektroheizkörper/Radiatoren warm zu bekommen.
Sollte eine Wohnung die Mindesttemperatur, trotz voll aufgedrehter und wichtig! entlüfteter Heizkörper nicht erreichen, so ist der Vermieter zur Mängelbeseitigung verantwortlich.
Der Vermieter muss dabei auch die Ursache für das Nichterreichen der Mindesttemperatur suchen.
Für den Mieter ergeben sich beim Nichterreichen der Mindesttemperatur, also wenn die Wohnung kalt ist, 2 Möglichkeiten:
- Abstellen des Mangels beim Vermieter einfordern.
- Mietminderung.
Bei der Mietminderung sollte allerdings vorher mit dem Vermieter gesprochen werden und dieser sich uneinsichtig zeigen in Bezug auf das Abstellen des Mangels.
Die Mietminderung beträgt in diesem Fall 20%. Hierzu gibt es auch 2 Gerichtsurteile:
- AG Bad Segeberg, Urteil vom 29.09.1976 – 12 C 35/76, WM 1977
- AG Köln, Urteil vom 06.12.1976 – 152 C 1249/74, WM 1978
Die zu kalte Wohnung sollte auch dokumentiert werden, durch…
- das Messen mit einem Thermometer.
- Zeugen für den Zustand.
Im Zweifelsfall ist der lokale Mieterverein immer eine gute Anlaufstelle.

Der Vermieter ist nicht nur zur Garantie der Raummindesttemperatur bei Außentemperaturen bis(regional unterschiedlich) -15°C nach DIN 4701 verpflichtet, sondern auch zu einer wirtschaftlichen Betriebsweise der Heizung. Wird bei einer Etagenheizung die Vorlauftemperatur auf 55°C und der meistens im Wohnzimmer angeordnete Thermostat auf das richtige Programm (z.B. 24 h) und die vorgegebene Temperatur von z.B. 21°C eingestellt, so wäre eine wirtschaftliche Betriebsweise bei einer Ventilöffnung bis 3,5 und entlüfteten Heizkörpern gegeben. So gehe ich davon aus, dass die Mindesttemperaturen bei diesen als wirtschaflich geltenden Voraussetzungen erbracht werden muss. Eine Ventilöffnung von 5-6 (je nach Skaleneinteilung) wäre m.E. nicht wirtschaftlich und würde auch nur zu einer schnelleren Erwärmung eines Raumes führen, aber nicht mehr Heizleistung bewirken. Mehr Heizleistung ergibt sich nur durch größere Heizkörper, die auch eine geringere Vorkauftemperatur zur Folge haben können. Wo ist die o.g. Ventilöffnung von 5-6 zur Erreichung der Mindesttemperaturen vorgeschrieben, entspricht sie auch der Rechtsprechung? Wenn ja, ergäbe sich ein Zielkonflikt zwischen den Anforderungen zur Erreichung der Mindesttemperaturen und einer wirtschaftlichen Betriebsweise. Wie kann dieser Widerspruch aufgelöst werden?